Johann Satzinger

Date of Birth:
17.01.1892, Tabor, Gemeinde Amsham, BA Pfarrkirchen
Deceased:
19.02.1943, KZ Dachau

Residencies

Augsburg, Hindenburgstraße 66
Augsburg, Schertlinstraße 6 E23
Augsburg, Schertlinstraße 8e l /84

Last voluntary residence

Places of persecution

Ab 13.3.1937 KZ Dachau
Ab 16.5.1938 KZ Flossenbürg
Ab 18.7.1942 KZ Ravensbrück
Ab 3.11.1942 KZ Dachau

Memorial sign

Für Johann Satzinger wurde am 12. Oktober 2022 vor der Schertlinstraße 8 ein Stolperstein verlegt.

Biography

Johann Satzinger, kath.,
geb. 17.1.1892 in Tabor, Gemeinde Amsham, BA Pfarrkirchen,
letzter freier Wohnort: Schertlinstraße 8e,
ermordet am 19.2.1943 im KZ Dachau;
Häftlingskategorie: Polizeiliche Sicherheitsverwahrung, Arbeitszwang Reich

Elternhaus und Familiengründung

Johann Satzinger wird am 17. Januar 1892 in der Gemeinde Amsham, Tabor, BA Pfarrkirchen geboren. Sein Vater ist der Maurer Ignaz, seine Mutter Kreszenz Satzinger, geb. Hilger aus Egglham.1

Johann absolviert die Volksschule. Ob er eine weiterführende Ausbildung genossen hat, wissen wir nicht. In Augsburg ist er seit Frühjahr 1918 als Fabrikarbeiter nachweisbar.2

Am 5. Oktober 1918, kurz vor Kriegsende heiratet er mit 26 ½ Jahren die aus Schöllnach in Niederbayern stammende, um 2 Jahre ältere Witwe Katharina Hafner, geb. Bauer.3 Sie bringt zwei Töchter mit in die Ehe, Regina und Katharina.4 .

8 Tage nach ihrer Heirat kommt ihre erste gemeinsame Tochter Kreszenz zur Welt.5 Einen Monat später ist der 1. Weltkrieg zu Ende. Johann Satzinger wohnt mit seiner Ehefrau und den Kindern in der Hindenburgstraße 666

Straffälligkeit Johann Satzingers

In die Zeit zwischen 1920 und 1923 fallen mehrere Straftaten Johanns. Sie sollten im Kontext der krisenhaften politischen und wirtschaftlichen Entwicklung der Weimarer Republik (Lasten des Versailler Vertrages, Gebietsabtretungen, Reparationszahlungen, Hochinflation, hohe Arbeitslosigkeit) gesehen werden, ohne die Straftaten exkulpieren zu wollen.7

Aller Wahrscheinlichkeit hatte Johann wie Millionen von Arbeitern immense Probleme, eine dauerhafte Beschäftigung zu finden.

Am 31.3.1920 wird er wegen Diebstahls verhaftet, im August des gleichen Jahres kommt er wegen „Schleichhandels“ bis zum 15. März 1921 für 8 Monate hinter Gitter, vom 25. April bis zum 6. Juni 1921 sitzt er eine 6-wöchige Gefängnisstrafe wegen „Hausfriedensbruch“ ab. Die Motive und genaueren Umstände hierfür sind uns unbekannt. Jedenfalls werden die Kinder aus erster Ehe, Regina und Katharina nach Kallmünz ins Kinderhaus verbracht.8

Vom 8. März 1922 bis zum 22. Mai 1923 verbüßt Johann eine 15-monatige Gefängnisstrafe im Gefängnis Laufen wegen Körperverletzung. Auch hier tappen wir wegen seiner Motive im Dunkeln.

Geburt weiterer Kinder

Am 16. August 1927 wird Johanns erster Sohn geboren. Er erhält den Namen des Vaters. 3 Jahre später kommt am 2. Oktober 1930 Theresia zur Welt. Seit 1927 wohnt die Familie in der Schertlinstraße 6 E23.9 Die Adressen Schertlinstraße 6e 23 und 8e 84 waren Teil des damaligen „Schertlinhofes“.

Schertlinhof im Stadtplan 1928.

Dies war ein Wohnviertel von Städtischer als auch Reichsbahn-Baugenossenschaft gebauten Massenunterkünften für „Geringverdiener“. Dort wohnten Invaliden, Witwen, Hilfsarbeiter, Weichensteller, Weber etc. Der Zugang zum Schertlinhof muss in etwa zwischen den heute bestehenden Adressen Schertlinstraße 6 bis 8 gewesen sein, etwas zurückversetzt.10

Wir müssen davon ausgehen, dass Johann noch weitere Straftaten begangen hat, denn er gerät ab 1937 in das Visier der Nazis.

Rigoroses Vorgehen der Nazis gegen sog. Gemeinschaftsfremde“

Gegen Kleinkriminelle, Obdachlose, Wanderarbeiter, Alkoholiker, Bettler gehen die Nationalsozialisten von Anfang an erbarmungslos vor. Sie gelten als sog. „Asoziale“ und „Gewohnheitsverbrecher“, gegen welche sie ab 24. November 1933 „Maßnahmen der Sicherung und Besserung“ ins deutsche Strafrecht einführen.11 Die Novelle wird unter § 42e in das RStGB eingefügt.12

Neben der dort verankerten „Sicherheitsverwahrung“ sind jetzt die Zwangsunterbringung in Heil-und Pflegeanstalten, Trinkerheilanstalten, Entziehungsanstalten und Arbeitshäusern, die Untersagung der Berufsausbildung, die Reichsverweisung und die „Entmannung“ „gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher“ möglich.13

Fortan können die Gerichte Angeklagte, die sie nach § 351 RStGB wegen Bettelei, Landstreicherei, Verwahrlosung, „Arbeitsscheu“, Obdachlosigkeit oder Prostitution verurteilt haben, im Anschluss an die Strafhaft direkt in ein Arbeitshaus einweisen, um die Betroffenen „zur Arbeit anzuhalten und an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen.“14

Indem das „Gewohnheitsverbrechergesetz“ die Sicherheitsverwahrung in letzter Instanz der Abwägung der „Gefährlichkeit“ nach „Gesamtwürdigung“ der Taten“ den Richtern anheimstellt, liegt sie de facto in deren subjektiven Ermessen.

KZ Aufenthalte

Vor diesem Hintergrund muss die Einweisung Johann Satzingers in die verschiedenen KZ gesehen werden. Seine Zwangsaufenthalte im KZ Dachau, Flossenbürg und Ravensbrück dienten der Brechung seiner Persönlichkeit und der Vernichtung durch Arbeit.

Ab 13.3.1937 KZ Dachau als Häftl.nr. 11902
ab 16.5.1938 KZ Flossenbürg als Häftl.nr. 174
ab 18.7.1942 KZ Ravensbrück als Häftl.nr. 2452
ab 3.11.1942 KZ Dachau als Häftl.nr. 38506

Als "Vorbeugungshäftling" nach Ravensbrück 1942. (Arolsen Archives)

Johann Satzinger wird am 13. März 1937 als Neuzugang der Kategorie PSV (Polizeiliche Sicherungsverwahrung) mit der Nr. 11902 ins KZ Dachau eingewiesen.15 Er wird im Block 8 untergebracht, gilt als BV (Berufsverbrecher) und muss den grünen Winkel tragen.16

Vorbeugende Sicherungsverwahrung

Gemäß dem am 24.11.1933 erlassenen „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“17 konnten rückfällige Straftäter, d.h. zweimal rechtskräftig verurteilte Personen bei einer dritten Straftat in Sicherungsverwahrung genommen werden, sofern der Delinquent als Gewohnheitsverbrecher taxiert wurde.18 und dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendig erschien. Damit konnten die Strafen von rückfälligen Straftätern über Gebühr verlängert werden. Ab 1941 war sogar die Verhängung der Todesstrafe möglich.19

Vorbeugehaft ist spezifisch nationalsozialistisches Unrecht

Die Vorbeugehaft hat als spezifisch Nationalsozialistisches Unrecht zu gelten, denn weder war der Freiheitsentzug richterlich angeordnet, noch zeitlich befristet noch durch Rechtsmittel anfechtbar noch an das Begehen einer konkreten Straftat gebunden, also an Kriterien, die heute für einen Rechtsstaat verbindlich sind.20

Bei den sog. „Asozialen“ genügte „gemeinschaftsschädigendes“ Verhalten für eine Sicherungsverwahrung aus. Für eine Klassifizierung als „Berufsverbrecher“ wiederum waren allein die Vorstrafen ausschlaggebend. Zum Zeitpunkt der Verhängung der „Vorbeugungshaft“ hatten diese vermeintlichen „Berufsverbrecher“ ihre Strafen bereits verbüßt. Gemessen an rechtsstaatlichen Maßstäben waren sie rehabilitiert. Dennoch kamen sie ins Konzentrationslager.

Heterogenität der Gruppe der „Gemeinschaftsfremden“ im KZ

Unterschiedliche Verhaltensdispositionen, regionale und soziale Herkunft, Charakter, Mentalität, Weltanschauung etc. verstärkte die bereits vor der Verhaftung bestehende Isolation der Betroffenen. Die Herausbildung einer gemeinsamen Gruppen-Identität und ein gemeinschaftliches Handeln der Gruppenmitglieder waren unter diesen Umständen kaum möglich. Deshalb waren die „Asozialen“ ungleich weniger als andere Häftlingsgruppen in der Lage, in ihrer Gruppe gemeinsame Strategien für den Überlebenskampf in den Lagern zu entwickeln.21

Auf der untersten Stufe der Häftlingshierarchie

Zusätzlich erschwert wurde das Lagerleben für die „Asozialen“ noch dadurch, dass sie in der Hierarchie der Häftlinge den untersten Platz einnahmen. Sowohl Lagerpersonal wie auch Mitgefangene begegneten ihnen mit der gleichen Voreingenommenheit und Ablehnung, die ihnen auch in der Gesamtgesellschaft entgegengebracht wurde: „‚Asoziale‘ galten als unzuverlässig und unsolidarisch, die vielfach von Hass, Eifersucht und Missgunst geprägt waren und durch gegenseitige Verleumdungen und Beschimpfungen den ohnehin harten Lageralltag noch erschwerten.22

Einsatz im KZ Flossenbürg in den Granitsteinbrüchen

Wir haben Belege für Johann Satzingers Zwangsinternierung im KZ Flossenbürg vom 16. Mai 1938 bis zum 18.7.1942.23

Der Arbeitskräftebedarf gab hierfür den Ausschlag. Es ist bemerkenswert, dass er diesen Einsatz überlebt hat. Die SS als Profiteur der Häftlingszwangsarbeit ließ dort Granit abbauen.24 Das KZ war im Mai 1938 gegründet worden. Johann Satzinger war einer der ersten Häftlinge, der dort zum Einsatz kam, er hat die Häftlingsnummer 174.

Im Steinbruch der Deutschen Erd- und Steinwerke (DESt) arbeiteten die Häftlinge ohne Sicherheitsvorkehrungen. Sie mussten bei jedem Wetter Erde abtragen, Granitblöcke absprengen, Loren schieben und Steine schleppen. Unfälle waren an der Tagesordnung. Kälte, harte Arbeit, völlige unzureichende Ernährung und willkürliche Gewaltanwendung von SS-Männern und Kapos führten zum Tod vieler Häftlinge.25 Vier Jahre härtester Arbeit haben Johann völlig ausgelaugt. Die Schikanen der SS-Verbände haben seinen Charakter gebrochen.

Überführung ins KZ Ravensbrück

Am 18. Juli 1942 wird er nach mehr als 4 Jahren Zwangsarbeit in Flossenbürg ins KZ Ravensbrück überstellt.26 Er wird als Häftling der Kategorie BV unter der Nr. 2452 geführt. Er hat eine Mütze, einen Mantel, eine Hose, eine Weste, zwei Hemden, 2 Paar Socken, 1 Paar Handschuhe und zwei Bilder mit sich, die für ihn in der Effektenkammer verwaltet werden.27

Terror und Willkür im KZ

Die Konzentrationslager waren jedweder Kontrolle durch die Judikative entzogen. Es herrschten Terror und Willkür. Gesundheit, Leben und Überleben der Häftlinge lagen in der alleinigen Verfügungsgewalt der SS. Jedem, der ins Konzentrationslager kam, ist allein durch die Tatsache seiner dortigen Inhaftierung Unrecht geschehen.

Rückführung ins KZ Dachau

Am 3. November 1942 kommt Johann Satzinger als Häftling Nr. 38506 zurück ins KZ Dachau.28 Es verwundert nicht, dass er bereits nach 2 Monaten ins Krankenrevier kommt.29

Tod am 19.2.1943

3 ½ Monate nach der Rückführung nach Dachau ist Johann Satzinger tot.30 Der Leichenschauschein attestiert „Versagen von Herz und Kreislauf bei Unterleibstyphus“31 . Er verstarb auf Block 13, der Typhusbaracke.32

Auszug aus dem Totenbuch Dachau. (Arolsen Archives)

Der Mitgefangene Edgar Kupfer-Koberwitz vermerkt in seinen „Dachauer Tagebücher“ für den 20. Februar 1943:

„Wir erfahren jetzt nur selten etwas vom Lager, – heute jedoch kam die Nachricht, dass Scharlach und Masern im Lager ausgebrochen sein sollen. – Am vorgestrigen Tage sind 20 Scharlachfälle ins Revier geliefert worden. … Außerdem sind am gleichen Tage 10 Fälle Typhus eingeliefert worden, mit positivem Befund. – Also, die Epidemie ist noch nicht zu Ende.“33

Offensichtlich wurde Johann Satzinger eines der zahllosen Opfer der Typhusepidemie im Lager. Die sterblichen Überreste wurden verbrannt. Die Urne wurde auf dem Augsburger Westfriedhof auf dem Gräberfeld Nr. 29, Reihe 15, Nr. 275 bestattet.34

Liste eingeäscherter Häftlinge, Augsburger Westfriedhof. (Arolsen Archives)

Antrag der Familie auf Entschädigung

Die Witwe Katharina Satzinger stellte gemeinsam mit ihren 5 Kindern am 8. Januar 1950 bei der Landesentschädigungsanstalt (LEA) einen Antrag auf Entschädigung „wegen Schadens an Leben und Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen“.35

Am 28. Juli 1955 erhielt sie und ihre Kinder den folgenden Entscheid:

„Das BLEA ist zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche zuständig, da der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Augsburg hatte (§ 89 Abs.2a) Die geltend gemachten Ansprüche wegen Schadens an Leben und wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen sind nicht begründet.

Nach § 1 Abs. 1 BEG hat Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz, war unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verfolgt wurde und dadurch u.a. Schaden an Leben und im wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat.
Auf Grund der vorliegenden amtlichen Unterlagen steht fest, dass der Verstorbene wegen seines sozialen Verhaltens am 13.3.1937 in polizeiliche Sicherungsverwahrung genommen und in das KZ Dachau eingewiesen wurde, nicht aber aus einem der in § 1 BEG angeführten Gründe.
Die geltend gemachten Ansprüche waren daher wegen Fehlens eines Zusammenhangs mit etwaigen Verfolgungsmaßnahmen nach § 1 BEG – ohne Überprüfung weiterer Anspruchsvoraussetzungen – in vollem Umfange abzulehnen."

München, den 28.7.1955 Vizepräsident; Sachgebietsleiter Dr. Dr. Klein; Eisenmann, Sachbearbeiter36

Rechtssprechung in der Nachkriegszeit

Es ist signifikant für die Rechtsprechung unmittelbar nach dem Krieg, dass weder der 5-jährige KZ-Aufenthalt inklusive gnadenloser Ausbeutung der Arbeitskraft, Demütigungen und körperlichen Misshandlungen ebenso wenig als Entschädigungsgrund angesehen wurde wie seine letztendliche Ermordung im KZ.

Späte Rehabilitation der Opfergruppe der „Gemeinschaftsfremden“

Erst am 13. Februar 2020 wurden die berechtigten Ansprüche der sog. „Asozialen“ bzw. der sog. „Berufsverbrecher“ vom Deutschen Bundestag allgemein anerkannt.37 Seit 1988 wurden gerade einmal 330 Entschädigungsanträge von Angehörigen dieser Opfergruppe eingereicht. Die Scham und Stigmatisierung dieser Opfergruppe war auch in der Nachkriegszeit geschichtswirksam.

Endlich soll Aufklärung und Forschung zum Thema der sog. „Asozialen“ und „Berufsverbrecher“ intensiviert und Anerkennung für enormes Leid in die Tat umgesetzt werden. Zudem soll eine Wanderausstellung in Gedenkstätten gezeigt werden.

"Niemand saß zurecht im KZ", sagt die Sozialdemokratin Marianne Schieder MdB mit großem Nachdruck.38

Die Anerkennung der „Asozialen“ und „Berufsverbrecher“ als NS-Opfer, ihre volle Rehabilitierung, ist ein emphatisches Bekenntnis zu den Prinzipien des Rechtsstaates. Als solches kann und sollte sie auch öffentlich und in der Bildungsarbeit vermittelt werden, denn „Verbrechen, auch begangen an Verbrechern, sind Verbrechen!39

© Biografie erstellt von StD Dr. Bernhard Lehmann, Gegen Vergessen – Für Demokratie, RAG Augsburg-Schwaben, alle Rechte vorbehalten

Footnotes
  1. StadtAA, MB Johann Satzinger.
  2. Ebenda.
  3. Ebenda. Katharina Hafner, geb. Bauer, geb. am 10.1.1890, Dienstmädchen. Karl Hafner, ihr erster Ehemann, wurde am 17.12.1886 geboren. Wann er verstorben ist, wissen wir nicht.
  4. Hafner Regina, kath., geb. am 15.12.1909 in Augsburg-Lechhausen; Hafner Katharina, geb. 5.9.1912.
  5. BayHStA, LEA 31626 mit allen Geburtsurkunden der Kinder. Kreszenz Satzinger ist am 13.10.1918 geboren.
  6. Nach Auskunft des Geodatenamts Augsburg, Frau Anette Mayer, vom 20.10.2020 handelte es sich um ein privates Wohnhaus (heutige Gögginger Str. 66), damals war auch das Rückgebäude bewohnt.
  7. Zur wirtschaftlichen und politischen Entwicklung in der Anfangszeit der Weimarer Republik vgl. https://www.bpb.de/geschichte/nationalsozialismus/dossier-nationalsozialismus/39531/kampf-um-die-republik-1919-1923 und https://www.planet-wissen.de/geschichte/deutsche_geschichte/weimarer_republik/pwiediehyperinflationvon100.html.
  8. StadtAA, MB Johann Satzinger. Regina Hafner geb. 15.12.1909, verh. Ostbild, wohnhaft in Augsburg Lechhausen, später Göggingen, Wittelsbacherstr. 6; Katharina Hafner, geb. 6.9.1912, verh. Schmidbauer, wohnhaft in Bocksberg bei Wertingen, Post Laugna.
  9. StadtAA, MB Johann Satzinger. Nach Auskunft des Geodatenamtes Frau Anette Mayer vom 20.10.2020.
  10. Heute stehen dort Mediamarkt und musicworld. Die Memminger Straße gab es noch nicht. Leider existieren im Archiv des Geodatenamtes keine Katasterblätter aus der Zeit, um die Situation der Bebauung besser dokumentieren zu können.
  11. Im Überblick siehe Lothar Gruchmann, Justiz im Dritten Reich 1933-1940; Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner; München 1988, S. 838-844; C. Müller, Das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. November 1933, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, Jg. 47; 1999, S. 965-979.
  12. Gewohnheitsverbrechergesetz, RGBl 1933/I, S. 996.
  13. Gewohnheitsverbrechergesetz, RGBl 1933/I, §42e ebenda.
  14. §42e Gewohnheitsverbrechergesetz, RGBl 1933/I, S. 996f
  15. ITS Bad Arolsen, 1.1.6.1/9909169.
  16. ITS Bad Arolsen, 1.1.6.1./9909427. In Flossenbürg und Ravensbrück wird diese Kategorisierung als BV (Berufsverbrecher) übernommen: ITS Bad Arolsen 1.1.8.1/10797135 Listenmaterial Flossenbürg und ITS Bad Arolsen 1.1.35.1/3767123 Nummernbücher Ravensbrück.
  17. RGBl. I 995.
  18. RGBl I 995f.: „§ 20a: Hat jemand, der schon zweimal rechtskräftig verurteilt worden ist, durch eine neue vorsätzliche Tat eine Freiheitsstrafe verwirkt und ergibt die Gesamtwürdigung der Taten, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so ist, soweit die neue Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren und, wenn die neue Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen. Die Strafschärfung setzt voraus, daß die beiden früheren Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ergangen sind und in jeder von ihnen auf Todesstrafe, Zuchthaus oder Gefängnis von mindestens sechs Monaten erkannt worden ist. Hat jemand mindestens drei vorsätzliche Taten begangen und ergibt die Gesamtwürdigung der Taten, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so kann das Gericht bei jeder abzuurteilenden Einzeltat die Strafe ebenso verschärfen, auch wenn die übrigen im Absatz l genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
    § 42e: Wird jemand nach § 20a als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.“
  19. Jörg Kinzig, Die Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung, NJW 4/2011, S. 20. Am 18. September 1942 verständigten sich schließlich der Reichsführer SS, Heinrich Himmler mit dem Reichsjustizminister Otto Alfred Thierack auf die folgende Vorgehensweise: „Auslieferung asozialer Elemente aus dem Strafvollzug an den Reichsführer SS zur Vernichtung durch Arbeit. Es werden restlos ausgeliefert die Sicherungsverwahrten, Juden, Zigeuner, Russen und Ukrainer, Polen über 3 Jahre Strafe, Tschechen oder Deutsche über 8 Jahre Strafe nach Entscheidung des Reichsjustizministers. … Es besteht Übereinstimmung darüber, dass … in Zukunft Juden, Polen, Zigeuner, Russen und Ukrainer nicht mehr von ordentlichen Gerichten, soweit es sich um Strafsachen handelt, abgeurteilt werden sollen, sondern durch den Reichsführer SS erledigt werden.“ – Die Zuführung der Sicherungsverwahrten in die Konzentrationslager und ihre „Vernichtung durch Arbeit“ war durch diese Entscheidung eingeleitet und legitimiert. Bericht Thieracks über eine Besprechung mit Himmler am 18. September 1942 = Dokument 654-PS abgedruckt bei IMT: Der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher …, fotomech. Nachdruck München 1989, Dokumente Bd. 26, S. 201 und 203.
  20. Julia Hörath, Rechtshistorische Grundlagen der KZ-Haft von sogenannten „Asozialen“ und „Berufsverbrechern“. Ein Überblick. Schriftliche Stellungnahme zur 36. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages, am 6. November 2019.
  21. Vgl. Christa Schikorra, Schwarze Winkel im KZ. Die Haftgruppe der „Asozialen“ in der Häftlingsgemeinschaft, in: Dietmar Sedlaczek, u.a. (Hg.), „minderwertig“ und „asozial“. Stationen der Verfolgung gesellschaftlicher Außenseiter, Zürich 2005, S. 116-119; KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Hg.), Editorial, in: Ausgegrenzt. „Asoziale“ und „Kriminelle“ im national-sozialistischen Lagersystem. Bremen 2009, S. 7-15.
  22. Wolfgang Ayaß, Schwarze und grüne Winkel. Die nationalsozialistische Verfolgung von „Asozialen“ und „Kriminellen“ — ein Überblick über die Forschungsgeschichte, in: KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Hg.), Ausgegrenzt. „Asoziale“ und „Kriminelle“ im nationalsozialistischen Lagersystem, Bremen 2009, S. 16-30, hier S. 17.
  23. ITS Bad Arolsen, 1.1.6.1./10797135. Zwar ist die Spur von Johann Satzinger in den Augsburger Adressbüchern von 1938-1942 nachzuvollziehen, aber er befindet sich bereits im KZ. Gemeldet war er nach wie vor in Augsburg.
  24. https://www.gedenkstaette-flossenbuerg.de/de/geschichte/flossenbuerg.
  25. Ebenda.
  26. ITS Bad Arolsen, 1.1.6.1/10991604.
  27. ITS Bad Arolsen, 1.1.6.1./10991604.
  28. ITS Bad Arolsen, 1.1.6.1./10281954 und 9894443.
  29. ITS Bad Arolsen 1.1.6.1/9939065.
  30. ITS Bad Arolsen, 1.1.6.1/9923884 Totenbuch vom 19. Februar 1943.
  31. ITS Bad Arolsen, 1.1.6.2/10281955
  32. ITS Bad Arolsen, 1.1.6.1/9943881.
  33. Edgar Kupfer-Koberwitz, Dachauer Tagebücher. Die Aufzeichnungen des Häftlings 24814. Mit einem Vorwort von Barbara Distel, München 1997, S. 81.
  34. ITS Bad Arolsen, 1.1.6.1/9924820.
  35. BayHStA, LEA 31626 Satzinger Johann. Die Witwe argumentierte mit Hilfe eines ärztlichen Attestes des Hausarztes Dr. Geyer vom 10.1.1950, dass er bereits vor dem Krieg an schwerer Osteomyelitis mit ständiger Eiterabsonderung, Abstoßung von Knochenstärke, Muskelschwund, permanenten Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit gelitten habe. Für schwere Arbeit sei er nicht einsetzbar gewesen. Aber genau hierzu sei er im KZ eingesetzt worden.
  36. BayHStA, LEA 31626 Satzinger Johann.
  37. https://www.spdfraktion.de/themen/ns-opfer-anerkennung-so-genannte-asoziale-berufsverbrecher; https://www.tagesschau.de/inland/opfergruppe-101.html.
  38. https://www.tagesschau.de/inland/opfergruppe-101.html.
  39. Nikolaus Wachsmann, Hitler’s Prisons. Legal Terror in Nazi Germany, New Haven/London 2004, S. 7. Übersetzung von Julia Hörath.
Sources and literature
Unpublished sources:

Bayerisches Hauptstaatsarchiv (BayHStA)
Landesentschädigungsamt (LEA):
– 31626 Satzinger Johann

Stadtarchiv Augsburg (StadtAA)
Meldebogen (MB):
– Johann Satzinger

ITS Bad Arolsen
– Dokumente Satzinger Johann

Published sources:

Dokument 654-PS abgedruckt bei IMT: Der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher…, fotomech. Nachdruck München 1989, Dokumente Bd. 26

Initiativkreis Stolpersteine für Augsburg und Umgebung
(https://stolpersteine-augsburg.de/)
– Foto: Stolperstein

Internet:
Literature:

Wolfgang Ayaß, Schwarze und grüne Winkel. Die nationalsozialistische Verfolgung von „Asozialen“ und „Kriminellen“ — ein Überblick über die Forschungsgeschichte, in: KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Hg.), Ausgegrenzt. „Asoziale“ und „Kriminelle“ im nationalsozialistischen Lagersystem, Bremen 2009, S. 16-30.

Lothar Gruchmann, Justiz im Dritten Reich 1933-1940. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner, München 1988.

Julia Hörath, Rechtshistorische Grundlagen der KZ-Haft von sogenannten „Asozialen“ und „Berufsverbrechern“. Ein Überblick. Schriftliche Stellungnahme zur 36. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages, am 6. November 2019.

KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Hg.), Editorial, in: Ausgegrenzt. „Asoziale“ und „Kriminelle“ im national-sozialistischen Lagersystem. Bremen 2009, S. 7-15.

Christa Schikorra, Schwarze Winkel im KZ. Die Haftgruppe der „Asozialen“ in der Häftlingsgemeinschaft, in: Dietmar Sedlaczek, u.a. (Hg.), „minderwertig“ und „asozial“. Stationen der Verfolgung gesellschaftlicher Außenseiter, Zürich 2005, S. 116-119.

Nikolaus Wachsmann, Hitler’s Prisons. Legal Terror in Nazi Germany, New Haven/London 2004.