Augsburg, Inneres Pfaffengäßchen 14
KZ Dachau
Max Friedrich Müller ist am 5. November 1881 in Annaberg im sächsischen Erzgebirge geboren.1 Seine Eltern sind der Landarbeiter Friedrich und Amalie Minna Müller, geb. Scheibner, die beide in Annaberg wohnen und auch dort begraben sind.2
Max ist eine Zeitlang mit Lydia, geb. Schalker verheiratet, die aus Kleinrückerswalde bei Annaberg kommt. 1923 wird das Ehepaar vom Amtsgericht in Annaberg geschieden.3 Mittlerweile ist Max 42 Jahre alt.
Max ist gelernter Bierbrauer. Eigentlich ein ehrenwerter Beruf! Wo er ihn ausgeübt hat, wissen wir nicht. Als er nach Augsburg kommt, ist er fast 60 Jahre alt und wohnt ab dem 25. März 1941 in der „Herberge zur Heimat“, Inneres Pfaffengäßchen 14, also im Evangelischen Wohnheim der Inneren Mission. Zuerst bleibt er dort 10 Tage, ehe er nach Ulm weiterzieht.4 Noch im April 41 kehrt er wieder ins Wohnheim Inneres Pfaffengäßchen 14 zurück.5
Wir müssen annehmen, dass Max zu dieser Zeit keinen dauerhaften Beruf mehr ausübt und auf öffentliche Fürsorge angewiesen ist. Solche Personen gelten im Nationalsozialismus als „Volksschädlinge“, gegen die rücksichtslos vorgegangen wird.6
Uns sind bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Straftaten von Max bekannt. Arbeitslosigkeit, Abhängigkeit von der Fürsorge und Landstreicherei genügen den Nationalsozialisten, um drastische Maßnahmen zu ergreifen. Anfang Mai 1941 ist Max Müller im Raum Aichach unterwegs.
Das Amtsgericht Aichach verurteilt ihn am 8. Mai 1941 wegen „Landstreicherei“ zu einer Gefängnishaft bis 26. Mai.7 Als er freikommt, wird er unverzüglich aufs Neue verhaftet und kommt weitere 3 Tage ins Gerichtsgefängnis Aichach. Nach der Verbüßung wird er am Tag seiner Entlassung wiederum aufgegriffen und gerät vom 29. Mai bis zum 9. Juni in Polizeihaft.8 Es wird deutlich, dass das Vorgehen gegen Max Müller reine Schikane darstellt. Schließlich wird Max Müller in eine „Strafkompanie“ überführt.9 Den Ort und die Dauer dieses Aufenthalts kennen wir nicht.
Am 12. Oktober 41 wird Max Müller mittags um 12:30 Uhr in Augsburg verhaftet und ins Polizeigefängnis Augsburg eingewiesen; von dort wird er am 4. Dezember 41 ins KZ Dachau überführt.10 Max erhält die Haftkategorie „AZR“, also „Arbeitszwang Reich“ und die Häftlingsnummer 28784.
Von den Nationalsozialisten wird die bereits vor 1933 vorherrschende Ausgrenzung, Stigmatisierung und Sanktionierung der als „asozial“ klassifizierten Gruppen übernommen und forciert. Ihr Vorgehen ist von zunehmender Unnachsichtigkeit, Radikalität und Unmenschlichkeit gegen diese Gruppen geprägt und von der nationalsozialistischen Vererbungslehre und Rassenhygiene scheinbar zusätzlich legitimiert.
„Asoziale“, in der Sprache der Nationalsozialisten auch als „Gemeinschaftsfremde“ bezeichnet, gelten als „minderwertig“, als „moralisch schwachsinnig“ mit „primitiver Geistesverfassung“ und sind demzufolge auch nicht Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft. „Asozialität“ betrachten die Nationalsozialisten als vererbbares Merkmal. Mit der Anwendung (erb-)biologischer Maßnahmen wie Zwangssterilisation und anderer Formen der „Verhütung erbkranken Nachwuchses“ bis hin zur physischen Vernichtung von Menschen, die als „minderwertig“ oder „erbkrank“ beurteilt werden, soll die sog. „Volksgemeinschaft“ vor Schädigungen bewahrt und in ihrer Substanz gefestigt und gestärkt werden.11
Allerdings bleibt von Anfang an ein breiter Interpretationsspielraum, wer genau als „asozial“ oder „gemeinschaftsfremd“ zu gelten hat. Nach den „Richtlinien“ zum „Grunderlass vorbeugende Verbrechensbekämpfung“ vom 4. April 1938, die für die Verhängung von kriminalpolizeilicher Vorbeugungshaft ausschlaggebend ist, gilt als „asozial“, „wer durch gemeinschaftswidriges, wenn auch nicht verbrecherisches Verhalten zeigt, dass er sich nicht in die Gemeinschaft einfügen will. Demnach sind z.B. asozial: a) Personen, die durch geringfügige, aber sich immer wiederholende Gesetzesübertretungen sich der im nationalsozialistischen Staat selbstverständlichen Ordnung nicht fügen wollen. […] b) Personen, ohne Rücksicht auf etwaige Vorstrafen, die sich der Pflicht zur Arbeit entziehen und die Sorge für ihren Unterhalt der Allgemeinheit überlassen.“12
Willkürlicher Verhaftung und Ausgrenzung sind damit Tür und Tor geöffnet. Im Gegensatz zu anderen Opfergruppen sind die „Asozialen“ in der NS-Verfolgungspraxis keine per Erlass oder Verordnung klar definierte Gruppe. Vielmehr handelt es sich um „eine extrem abwertende Sammelbezeichnung für abweichendes Verhalten unterschiedlichster Form“. Die Beliebigkeit und Willkür bei der Erfassung der „Asozialen“ zeigt, dass letztendlich jeder dieser Kategorie zugerechnet werden kann, wenn die Machthaber dies wollen.13
Die mit der „Asozialenproblematik“ befassten Akteure des NS-Staats (Sozial- und Medizinalverwaltung, Wohlfahrtsverbände, Sicherheitsbehörden, Justiz) charakterisieren deshalb ganz unterschiedliche Personengruppen als „asozial“ oder „gemeinschaftsfremd“ und verfolgen jeweils eigene „Lösungsansätze“.14 Entsprechend heterogen ist die von den Nationalsozialisten als „asozial“ diffamierte und verfolgte Opfergruppe zusammengesetzt. Auch in der Hierarchie der Häftlinge nehmen die sog. „Asozialen“ den untersten Platz ein und werden auch von den Mithäftlingen isoliert und verachtet, gelten als unzuverlässig und unsolidarisch, was den ohnehin harten Lageralltag noch erschwert.15
Gegen diese heterogene Gruppe von Kleinkriminellen, Obdachlosen, Wanderarbeitern, Alkoholikern, Bettlern, Fürsorgeempfängern, zu der ab 1937 schließlich auch Juden, Homosexuelle, Sinti, Roma oder politische Oppositionelle gerechnet werden16 , gehen die Nationalsozialisten von Anfang an erbarmungslos vor. Ab 24. November 1933 führen sie im „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ „Maßnahmen der Sicherung und Besserung“ ins deutsche Strafrecht ein.17 Die Novelle wird unter §42e in das RStGB eingefügt.18
Neben der dort verankerten „Sicherungsverwahrung“ sind jetzt die Zwangsunterbringung in Heil- und Pflegeanstalten, Trinkerheilanstalten, Entziehungsanstalten und Arbeitshäusern, die Untersagung der Berufsausbildung, die Reichsverweisung und die „Entmannung“ „gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher“ möglich.19 Fortan können die Gerichte Angeklagte, die sie nach § 351 RStGB wegen Bettelei, Landstreicherei, Verwahrlosung, „Arbeitsscheu“, Obdachlosigkeit oder Prostitution verurteilt haben, im Anschluss an die Strafhaft direkt in ein Arbeitshaus einweisen, um die Betroffenen „zur Arbeit anzuhalten und an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen.“20
Einen Höhepunkt in der Verfolgung von Wanderern, Obdachlosen und Bettlern bildet die so genannte Aktion „Arbeitsscheu Reich“ in der Zeit vom 13. bis 18. Juni 1938.21 Sie soll sowohl der Erschließung von Arbeitskraftreserven als auch der Einschüchterung und Disziplinierung gelten.
Zur Vorbereitung der Aktion arbeitet die Polizei mit den Arbeitsverwaltungen und den Wandererfürsorgeverbänden zusammen. Sie kann dabei auf die sog. Fahndungskartei für Asoziale zurückgreifen, die seit 1934 im „Wanderer“ veröffentlicht wird.22 Bei der Aktion werden ca. 11.000 Wanderer, Bettler und Obdachlose verhaftet und in die Konzentrationslager Dachau, Buchenwald und Sachsenhausen eingeliefert. Dort werden sie der Häftlingsgruppe der „Asozialen“ zugeordnet, die mit einem schwarzen Winkel gekennzeichnet sind.23
Max Müller wird offensichtlich dieser „Kategorie“ von Menschen zugeordnet und dementsprechend rücksichtslos verfolgt. Er kommt am 4. Dezember 1941 nach vorausgehenden Aufenthalten im Gerichtsgefängnis Aichach ins KZ Dachau.
Am 22. Januar 1942, also 7 Wochen nach Einlieferung im KZ Dachau, verstirbt Max Friedrich Müller dort. Als Wohnsitz wird Augsburg, Inneres Pfaffengäßchen 14, Evangelisches Vereinshaus angegeben. Auf seinem Totenschein ist als Todesursache „beidseitige Lungenentzündung“ sowie „Versagen von Herz- und Kreislauf“ nach stationärer Behandlung seit dem 16.1.42 angegeben.24 Der Leichenschauschein ist von Dr. Muthig, SS-Obersturmführer, ausgestellt.
Max Müller gerät wegen Trivialitäten ins Visier der Nazis, geringfügige Vergehen genügen diesen, um ihn wiederholt festzunehmen und schließlich ins KZ Dachau zu überweisen, wo er ermordet wird. Wie in nahezu allen Fällen der ermordeten Häftlinge sind die Todesursache und der Todeszeitpunkt fingiert.
Wir wollen diesem Mann einen Stolperstein widmen. Sein Schicksal soll nicht vergessen werden.
© Biografie erstellt von Dr. Bernhard Lehmann Gegen Vergessen – Für Demokratie RAG Augsburg-Schwaben, Gersthofen, Haydnstr. 53, Tel. 0821/497856
2020
Stadtarchiv Augsburg (StadtAA)
Meldekarten 2 (MK 2):
– Max Friedrich Müller
Stadtarchiv Annaberg-Buchholz (StadtAAnna-Buch)
– Geburtsurkunde Nr. 419
ITS Bad Arolsen
– Max Friedrich Müller, 10214542
Initiativkreis Stolpersteine für Augsburg und Umgebung
(https://stolpersteine-augsburg.de/)
– Foto: Stolperstein
Wolfgang Ayaß, Die Verfolgung der Nichtseßhaften im Dritten Reich, in: Zentralvorstand Deutscher Arbeiterkolonien (Hg.), Ein Jahrhundert Arbeiterkolonien. „Arbeit statt Almosen“ – Hilfe für Obdachlose Wanderarme 1884-1984, Freiburg 1984.
Wolfgang Ayaß, „Ein Gebot der nationalen Arbeitsdisziplin“. Die Aktion „Arbeitsscheu Reich“ 1938, in: Beiträge zur nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, Bd. 6, Berlin 1988, S. 43-74: https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/2007013116965/AktionArbeitsscheuReich.pdf;jsessionid=BD55F6A681CE836F4613F17B92BF01F6?sequence=3.
Wolfgang Ayaß, Schwarze und grüne Winkel. Die nationalsozialistische Verfolgung von »Asozialen« und »Kriminellen« – ein Überblick über die Forschungsgeschichte, in: KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Hg.), Ausgegrenzt. „Asoziale“ und „Kriminelle“ im nationalsozialistischen Lagersystem, Bremen 2009, S. 16-30.
Lothar Gruchmann, Justiz im Dritten Reich 1933-1940. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner; München 1988.
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