Augsburg, Hindenburgstraße 26/I bei der Mutter (1918)
Augsburg, Maximilianstraße 75 Gaststätte Stockhaus (Inh. Wagner) (1922)
Augsburg, Brentanostraße 20a (1933)
Augsburg, Zollernstraße 22, danach ohne festen Wohnsitz (1934)
Augsburg, Jakoberstraße 32 (1939)
KZ Sachsenhausen: 27.1.40-4.3.1940
KZ Dachau: 5.3.1940 bis 8. 5.1940
Emil Häuslmeier ist gebürtiger Oberpfälzer. Er ist kurz vor Weihnachten 1889 in Brennberg unweit von Regensburg geboren. Seine Eltern sind der Tapeziermeister Josef Franz und Angelika Häuslmeier, geb. Nagel.1 Nach Angaben Emils war sein Vater ein liebevoller, verträglicher, fleißiger und gläubiger Mensch. Seine Mutter war religiös und energisch und führte mit ihrem Mann eine gute Ehe, neigte aber wie ihr Mann zu übermäßigem Alkoholgenuss.
Kurz nach Emils Geburt zieht die Familie nach Augsburg. Emil besucht dort die Wittelsbacherschule und muss wegen einer Gehirnhautentzündung 1895/6 die 6. Klasse repetieren. Den Lehrer fordert er auf, ihn mit dem Rohrstock zu bestrafen.2 Offensichtlich ist er strengste Erziehung im Elternhaus gewohnt. Emil geht ab dem 14. Lebensjahr beim Vater in die Lehre. Nach dessen Tod 1904 führt er bei der Tapezierfirma Schott seine Lehrlingsausbildung fort.
Die Ausbildung beendet er aber nicht. Er bleibt dort nur für 2 Monate bis Mitte Juli.3 Im Oktober 1904 wird ein Ermittlungsverfahren gegen den 15-jährigen Buben wegen Urkundenfälschung eingeleitet und er muss für 14 Tage ins Gefängnis. Ende Januar 1905 kommt es zu einem weiteren Verfahren gegen ihn wegen Diebstahls.4
Der Tod des Vaters scheint ihn vollständig aus der Bahn geworfen zu haben, denn ab Mitte Mai 1906 büßt er in Niederschönenfeld bei Rain/Lech eine einjährige Gefängnisstrafe ab. Er ist erst 17 Jahre alt.5
In den Jahren 1906-1909 wird er immer wieder auf frischer Tat bei Diebstählen ertappt und verbüßt Gefängnisstrafen in St. Gallen (Steiermark), Altötting und Saarbrücken. Er ist noch keine 20 Jahre alt! Immer wieder sucht er auf Wanderschaft Arbeit. Nach eigenen Angaben wandert er durch Deutschland, Jugoslawien, Ungarn, Italien und Frankreich. Seinen Unterhalt bestreitet er teilweise durch Bettel, teils durch Arbeit.6
Im Arbeitshaus Kislau bei Bruchsaal ist er bis zum 2. November 1908 zwangsweise untergebracht7 , seine Einweisung dort erfolgt nach einer Gefängnisstrafe.8
Am 12. Oktober 1911 kommt Emil wegen uns nicht bekannter Vergehen in das Landesarbeitshaus Pfalzburg-Lothringen, wird von dort frühzeitig nach Saargemünd entlassen, um seiner Wehrpflicht nachkommen zu können. Die Wehrpflicht erspart es ihm, die gegen ihn verhängte Gefängnishaft von 24 Monaten absitzen zu müssen.9 Er absolviert bis 1913 eine militärische Grundausbildung, am 4. August 1914 wird er zum Kriegsdienst eingezogen. Im Kriegseinsatz wird er an beiden Gesäßbacken verwundet und wegen erworbener Verdienste mit dem Eisernen Kreuz II. Klasse ausgezeichnet.
Im November 1917 verlässt er unerlaubt die Truppe. Wegen Fahnenflucht wird er degradiert und zu 2 Jahren 6 Monaten Festungshaft verurteilt.10 Wir können nur vermuten, dass ihm der Krieg, insbesondere nach seiner Verwundung, zuwider war und er auf diese Weise gegen die Sinnlosigkeit rebelliert hat. Emil verbüßt die Strafe auf der Veste Oberhaus bei Passau. Bis 1918 galt die Veste Oberhaus als gefürchtete „Bastille Bayerns“ und wurde als Staatsgefängnis für politische Gefangene gleichermaßen wie als Militärstrafanstalt benutzt.11
Am 12. November 1918, also kurz nach Beginn der deutschen Novemberrevolution, wird Emil Häuslmeier vom Garnisonsbataillon Amberg bis auf weiteres beurlaubt, muss demnach seine Strafe nicht voll absitzen. Sogleich begibt er sich auf Arbeitssuche, aber schon im Februar 1920 erhält er erneut eine 5-monatige Haftstrafe wegen Diebstahls, die er im Gefängnis Laufen absitzen muss.12
Im Jahr 1922 wird Emil erneut angezeigt; im Februar 1929 ist er wegen Bettels in Kößlarn (nahe Passau) in Haft. Die erheblichen Lücken in seiner Biografie können wir nicht füllen. Leider sind wir, und das kann nicht oft genug betont werden, ganz und gar auf die Akten der Staatsmacht angewiesen, wir kennen seine Perspektive, Wünsche, Sehnsüchte und Emotionen nicht.
Emil taucht im November 1933 wieder in Augsburg auf und wohnt in der Brentanostraße 20, begibt sich aber wenige Tage später wieder auf Wanderschaft, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Ab Februar 1934 sitzt Emil für 3 Jahre 5 Monate in der Gefängnisanstalt Bernau wegen „Sachhehlerei und Meuterei“ ein. Im Nationalsozialismus gelten mehrfach vorbestrafte Kriminelle als „Schädlinge“, die aus der Volksgemeinschaft auszuschließen sind. Emil hat mehrfach gegen Normen und Gesetze verstoßen, nun gilt er als „Berufs- und Gewohnheitsverbrecher“.13
Die Staatliche Kriminalpolizeileitstelle Augsburg holt von der Kriminalbiologischen Sammelstelle München ein Gutachten „wegen vorbeugender polizeilicher Verbrechensbekämpfung“ über ihn ein. Der Anstaltsarzt in Bernau, Dr. Deinlein, kommt zu folgender Einschätzung, die der stellvertretende Leiter der kriminalbiologischen Sammelstelle wortwörtlich übernimmt:
„Häuslmeier ist der Typ einer der schwankenden Gestalten der Landstrasse. In seiner inneren Verlogenheit erscheint er als ein unverbesserlicher Volksschädling. Seine Verlogenheit gab er beim Eintritt zu erkennen, indem er dem Anstaltsgeistlichen mit dem katholischen Gruß entgegenkam: ‚Gelobt sei Jesus Christus‘. Draußen besucht Häuslmeier fast nie die Kirche, auch hier in der Anstalt nicht.“14
Es gehört viel Chuzpe dazu, aus einem Gruß auf Charaktereigenschaften zu schließen. Es ging wohl darum, eine negative Prognose über Emil Häuslmeier abzugeben, um ihn nach der Verbüßung einer weiteren Gefängnisstrafe in „Polizeiliche Sicherungsverwahrung“ zu bringen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Landsberg vom 29. August 1934 erleidet Emil Häuslmeier vom 14. Januar 1938 bis zum 14. Januar 1943 im Anschluss an die 4-jährige Haftstrafe Ehrverlust, was in seinem Meldebogen eingetragen wird.
Gegen Kleinkriminelle, Obdachlose, Wanderarbeiter, Alkoholiker, Bettler gehen die Nationalsozialisten von Anfang an erbarmungslos vor. Sie gelten als sog. „Asoziale“ und „Gewohnheitsverbrecher“, gegen welche sie ab 24. November 1933 „Maßnahmen der Sicherung und Besserung“ ins deutsche Strafrecht einführen.15 Die Novelle wird unter § 42e in das RStGB eingefügt.16
Indem das „Gewohnheitsverbrechergesetz“ die Sicherungsverwahrung in letzter Instanz der Abwägung der „Gefährlichkeit“ nach „Gesamtwürdigung der Taten“ den Richtern anheimstellt, liegt sie de facto in deren subjektivem Ermessen.
Das Instrument der Polizeilichen Sicherungsverwahrung führt schließlich zur Einweisung von Emil Häuslmeier am 27. Januar 1940 ins KZ Sachsenhausen.17
Nach gut zwei Monaten schlimmster Zwangsarbeit dort18 kommt Emil Häuslmeier am 5. März 1940 vom KZ Sachsenhausen19 ins KZ Dachau. Wiederum zwei Monate später ist er tot. Der Totenschein für Häftling Nr.36644 ist auf den 8.5.1940 ausgestellt. Zur Todesursache heißt es lapidar „Herz- und Kreislaufschwäche“, wie bei fast allen ermordeten Häftlingen des KZ Dachau.
Durch Folter, Ausbeutung, Erniedrigung, Entkräftung und erbärmliche Lebensumstände verstirbt Emil im Alter von 51 Jahren. Emil war 1,68 cm groß und wog 67 kg. Er trug eine Tätowierung auf der Brust, sein Oberkiefer war zahnlos, im Unterkiefer waren noch 8 Zähne vorhanden. Am linken Oberlid hatte er ein kirschkorngroßes Geschwulst.20
Emil war kein leicht zu erziehender Jugendlicher, sein Vater verstirbt früh. In jungen Jahren gerät er auf die schiefe Bahn, nicht umsonst wird er 6 Mal in Arbeitshäuser eingewiesen.21 Während der beiden Weltkriege bemüht er sich, in Ermangelung eines gelernten Berufes, auf Wanderschaft Arbeit zu finden. Wegen kleinerer und größerer Delikte wird er 56 Mal (!) wegen Bettels und Landstreicherei festgenommen und sitzt mehrfach wegen Diebstahls in Gefängnissen ein. Die rigiden Ordnungsprinzipien im Nationalsozialismus ermöglichen ihm keine Rehabilitation. Die Strafen verschärfen sich von Mal zu Mal. Die letzte Einlieferung ins KZ Dachau bedeutete sein Todesurteil.
Am 17. Dezember 1937 schuf der sogenannte „Grunderlass Vorbeugende Verbrechensbekämpfung“ eine reichseinheitliche Rechtsgrundlage für die „Vorbeugungshaft“ und dehnte sie auf „Asoziale“ aus.23
Von nun an konnte die Kriminalpolizei eine „polizeiliche Vorbeugungshaft“ gegen Kriminelle und „Asoziale“ verhängen.24 . Ab 1938 wurde es zur Regel, betroffene „Asoziale“ neben der Einweisung in ein Arbeitshaus oder Arbeitslager in ein Konzentrationslager einzuweisen. Nun genügten weniger Vorstrafen und geringfügigere Delikte für die Anordnung der Vorbeugehaft. Kleinkriminelle wurden nun in den KZ mit dem Grünen Winkel der Berufsverbrecher gekennzeichnet.
Im Prinzip konnte jeder, der von den sozialen Normen der nationalsozialistischen „Volksgemeinschaft“ abwich, als „Asozialer“ ins Konzentrationslager deportiert werden. Die große Mehrheit der Häftlinge fiel unter eine der oben genannten Gruppen. In den Konzentrationslagern kennzeichnete die SS die „Asozialen“ mit einem schwarzen Winkel auf der Häftlingskleidung.25
Als „Berufsverbrecher“ galt, wer aufgrund „gewinnsüchtiger“ Delikte zu mindestens drei Haftstrafen von mindestens sechs Monaten Dauer wegen Diebstahl, Hehlerei, Betrug oder Urkundenfälschung verurteilt worden war. Der „Berufsverbrecher“ war per definitionem ein Eigentumsdelinquent. Im Februar 1934 bezog eine Zusatzklausel dann auch die Sittlichkeitsverbrecher in die „vorbeugende Verbrechensbekämpfung“ ein.26
Unterschiedliche Verhaltensdispositionen, regionale und soziale Herkunft, Charakter, Mentalität, Weltanschauung etc. verstärkten die bereits vor der Verhaftung bestehende Isolation der Betroffenen. Die Herausbildung einer gemeinsamen Gruppen-Identität und ein gemeinschaftliches Handeln der Gruppenmitglieder waren unter diesen Umständen kaum möglich. Deshalb waren die „Asozialen“ ungleich weniger als andere Häftlingsgruppen in der Lage, in ihrer Gruppe gemeinsame Strategien für den Überlebenskampf in den Lagern zu entwickeln.27
Zusätzlich erschwert wurde das Lagerleben für die „Asozialen“ noch dadurch, dass sie in der Hierarchie der Häftlinge den untersten Platz einnahmen. Sowohl Lagerpersonal wie auch Mitgefangene begegneten ihnen mit der gleichen Voreingenommenheit und Ablehnung, die ihnen auch in der Gesamtgesellschaft entgegengebracht wurde: „‚Asoziale‘ galten als unzuverlässig und unsolidarisch, die vielfach von Hass, Eifersucht und Missgunst geprägt waren und durch gegenseitige Verleumdungen und Beschimpfungen den ohnehin harten Lageralltag noch erschwerten“.28
Die Vorbeugungshaft hat als spezifisch nationalsozialistisches Unrecht zu gelten, denn weder war der Freiheitsentzug richterlich angeordnet, noch zeitlich befristet noch durch Rechtsmittel anfechtbar noch an das Begehen einer konkreten Straftat gebunden, also an Kriterien, die heute für einen Rechtsstaat verbindlich sind.29
Bei den sog. „Asozialen“ genügte „gemeinschaftsschädigendes Verhalten“ für eine Sicherungsverwahrung. Für eine Klassifizierung als „Berufsverbrecher“ wiederum waren allein die Vorstrafen ausschlaggebend. Zum Zeitpunkt der Verhängung der „Vorbeugungshaft“ hatten diese vermeintlichen „Berufsverbrecher“ ihre Strafen bereits verbüßt. Gemessen an rechtsstaatlichen Maßstäben waren sie rehabilitiert. Dennoch kamen sie ins Konzentrationslager.
Nach dem Himmler-Thierack-Abkommen vom 18. September 1942 überstellte man auch jene „Sicherungsverwahrten“, die man als „asozial“ einstufte, aus den Justizvollzugsanstalten zur „Vernichtung durch Arbeit“ in die Konzentrationslager.30 Dort erhielten sie den grünen Winkel der „Berufsverbrecher“, „Asoziale“ den schwarzen Winkel. Der erklärte Zweck dieser Maßnahme, die „Vernichtung durch Arbeit“, stellte zweifellos nationalsozialistisches Unrecht dar. Vieles weist darauf hin, dass die Mehrheit der betroffenen „Sicherungsverwahrten“ innerhalb weniger Wochen oder Monate an den unmenschlichen Arbeitsbedingungen gestorben sind oder von SS-Aufsehern ermordet wurden.
Jens-Christian Wagner beziffert die Sterberate der „Sicherungsverwahrten“ im Konzentrationslager Mittelbau-Dora auf 70 Prozent.31 Im Konzentrationslager Bergen-Belsen starben einer Berechnung von Thomas Rahe und Katja Seybold zufolge die Hälfte aller „Berufsverbrecher“ und „Sicherungsverwahrten“.32
Die Konzentrationslager waren jedweder Kontrolle durch die Judikative entzogen. Es herrschten Terror und Willkür. Gesundheit, Leben und Überleben der Häftlinge lagen in der alleinigen Verfügungsgewalt der SS. Jedem, der ins Konzentrationslager kam, ist allein durch die Tatsache seiner dortigen Inhaftierung Unrecht geschehen.
Erst am 13. Februar 2020 wurden die berechtigten Ansprüche der sog. „Asozialen“ und „Berufsverbrecher“ vom Deutschen Bundestag allgemein anerkannt.33 Jetzt endlich können die bisher ignorierten Opfergruppen einen Platz in der Erinnerungskultur erhalten.
Durch das 75-jährige Zuwarten ist allerdings die Situation eingetreten, dass kaum noch eine Person lebt, die als Opfer in den Genuss einer materiellen Entschädigung kommen kann.34 Seit 1988 wurden gerade einmal 330 Entschädigungsanträge von Angehörigen dieser Opfergruppe eingereicht. Die Scham und Stigmatisierung dieser Opfergruppe war auch in der Nachkriegszeit geschichtswirksam.
Nun sollen Aufklärung und Forschung zum Thema der sog. „Asozialen“ und „Berufsverbrecher“ intensiviert und Anerkennung für enormes Leid in die Tat umgesetzt werden. Zudem soll eine Wanderausstellung in Gedenkstätten gezeigt werden.
„Niemand saß zurecht im KZ“, sagt die Sozialdemokratin und Mitglied des Bundestags, Marianne Schieder mit großem Nachdruck.35
Die Anerkennung der „Asozialen“ und „Berufsverbrecher“ als NS-Opfer, ihre volle Rehabilitierung, ist ein emphatisches Bekenntnis zu den Prinzipien des Rechtsstaates. Als solches kann und sollte sie auch öffentlich und in der Bildungsarbeit vermittelt werden, denn „Verbrechen, auch begangen an Verbrechern, sind Verbrechen!“36
Biografie erstellt von Dr. Bernhard Lehmann, Gegen Vergessen - Für Demokratie, RAG Augsburg-Schwaben
Bayerisches Hauptstaatsarchiv (BayHStA)
Bestand Kriminalbiologische Sammelstelle:
– Psychologisch-soziologischer Befundbogen 17899
– Kriminalbiologisches Gutachten 2728
ITS Bad Arolsen
– Emil Häuslmeier
Stadtarchiv Augsburg (StadtAA)
Meldekarten (MK):
– Emil Häuslmeier
https://docplayer.org/44696813-Justizvollzugsanstalt-laufen-lebenau-kurzbeschreibung.html
file:///C:/ZS_KM%2015.5.19%20Dst/Asoziale/Haftarten_dt_final_aroa.pdf
file:///C:/ZS_KM%2015.5.19%20Dst/Asoziale/Asoziale%20im%20NS%20Gutachten%20DB.pdf
https://www.grin.com/document/114458
https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/olf/einfueh.php?bestand=11740
https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/olf/einfueh.php?bestand=1174
http://lernen-aus-der-geschichte.de/Teilnehmen-und-Vernetzen/content/13828
https://www.oberhausmuseum.de/veste/geschichte/
https://www.spdfraktion.de/themen/ns-opfer-anerkennung-so-genannte-asoziale-berufsverbrecher
Wolfgang Ayaß, Schwarze und grüne Winkel. Die nationalsozialistische Verfolgung von „Asozialen“ und „Kriminellen“ — ein Überblick über die Forschungsgeschichte, in: KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Hg.), Ausgegrenzt. „Asoziale“ und „Kriminelle“ im nationalsozialistischen Lagersystem, Bremen 2009, S. 16-30.
Cathleen Hentschke, Zwangsarbeit – Ein Mittel zur ‚Vernichtung‘ der Häftlinge in den Konzentrationslagern der NS–Zeit. Die Strukturen der ‚Vernichtung durch Arbeit‘ im Konzentrationslager Sachsenhausen (1936-1945), Berlin 2004.
Julia Hörath, „Asoziale“ und „Berufsverbrecher“ in den Konzentrationslagern 1933-1938; Göttingen 2017.
Julia Hörath, Rechtshistorische Grundlagen der KZ-Haft von sogenannten „Asozialen“ und „Berufsverbrechern“. Ein Überblick. Schriftliche Stellungnahme zur 36. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages, am 6. November 2019.
Christian Müller, Das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. November 1933, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, Jg. 47, Berlin 1999, S. 965-979.
KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Hg.) Editorial, in: Ausgegrenzt. „Asoziale“ und „Kriminelle“ im national-sozialistischen Lagersystem. Bremen 2009, S. 7-15.
Thomas Rahe/Katja Seybold, „Berufsverbrecher“, „Sicherungsverwahrte“ und „Asoziale“ im Konzentrationslager Bergen-Belsen, in: KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Hg.), Ausgegrenzt. „Asoziale“ und „Kriminelle“ im nationalsozialistischen Lagersystem, Bremen 2009, S. 94–103.
Jens-Christian Wagner, Vernichtung durch Arbeit? Sicherungsverwahrte im KZ Mittelbau-Dora, in: KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Hg.), Ausgegrenzt. „Asoziale“ und „Kriminelle“ im nationalsozialistischen Lagersystem, Bremen 2009, S. 84–93.
Christa Schikorra, Schwarze Winkel im KZ. Die Haftgruppe der „Asozialen“ in der Häftlingsgemeinschaft, in: Dietmar Sedlaczek, u.a. (Hg.), „minderwertig“ und „asozial“. Stationen der Verfolgung gesellschaftlicher Außenseiter, Zürich 2005.